Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist im Wohnungseigentumsgesetz (vgl. §§ 20 - 29 WoEigG) und in der jeweiligen Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung einer WEG geregelt.
Durch die Bestellung eines Verwalters* werden diesem alle Aufgaben der ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der WEG übertragen. Damit verbunden sind Rechte und Pflichten des Verwalters gegenüber den Wohnungseigentümern* und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
* Im juristischen Sprachgebrauch (Gesetzestexte, Verordnungen, Verträge, etc.) wird jeweils die männliche Personenform verwendet, auch wenn Personen beiderlei Geschlechts gemeint sind. Diese Form der Personenbezeichnung wird auf vorliegenden Internetseiten übernommen, wenn es sich um Zitate aus juristischen Texten handelt. (Anm. d. Verf.)
Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört
gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 1 - 6 WoEiG
Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 - 8 WoEigG gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer u. a. berechtigt und verpflichtet
Weitere Aufgaben bzw. Pflichten des bestellten Verwalters sind
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Dr. Ursula Wengler-Becker
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Selzen liegt südlich von Mainz
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mit Verwaltungssitz in Oppenheim.